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Studium und Behinderung

Hochschulgebäude Iserlohn

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

Um Benachteiligungen zu vermeiden und die Teilhabe von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu ermöglichen, können Studien- und Prüfungsleistungen individuell und bedarfsgerecht angepasst werden. Ein solcher Nachteilsausgleich wird gewährt, wenn sich eine Beeinträchtigung erschwerend auf das Studium auswirkt und Prüfungen nicht in der vorgesehenen Dauer oder Form erbracht werden können. Die beeinträchtigungsbedingte Studienerschwernis wird somit ausgeglichen.

Die Gewährung von Nachteilsausgleichen ist im Hochschulgesetz NRW in § 64 sowie in den Prüfungsordnungen der Fachhochschule Südwestfalen gesetzlich verankert. Der gewährte Nachteilsausgleich darf nicht in die Bewertung einer Prüfung einfließen und erscheint nicht auf dem Zeugnis.

Welche Nachteilsausgleiche sind möglich?
  • Schreibzeitverlängerungen bei Klausuren
  • Besondere Pausenregelungen bei Klausuren
  • Verlängerte Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen
  • Bereitstellung eines separaten Prüfungsraums
  • Einzel- statt Gruppenprüfungen
  • Zulassung von (technischen) Hilfsmitteln

Nachteilsausgleiche werden immer individuell entschieden, sodass diese Liste nicht abschließend ist. Da die Bewertungsmaßstäbe und Leistungsansprüche von einem Nachteilsausgleich unberührt bleiben, erfolgt hierdurch eine bedarfsgerechte Gestaltung der Bedingungen und keine inhaltliche Erleichterung.

Zusätzlich können auch für die Lehr- und Lernbedingungen individuelle Absprachen getroffen werden.

Wie und wo werden Nachteilsausgleiche beantragt?

Vor der Antragstellung sollten Studierende mit der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Kontakt aufnehmen und sich bezüglich des Nachteilsausgleichs beraten lassen.

Der Antrag auf Nachteilsausgleich erfolgt formlos und schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses. Der unterschriebene Antrag sollte u.a. folgende Informationen enthalten:

  • Schilderung, warum ein Nachteilsausgleich beantragt wird und wie sich die Beeinträchtigung konkret in Prüfungssituationen äußert und darauf auswirkt
  • Angabe, welche konkreten nachteilsausgleichenden Maßnahmen für die jeweilige Prüfungsform beantragt werden.

Im Antrag sollte deutlich werden, welche Schwierigkeiten und Auswirkungen sich durch die Behinderung oder chronische Erkrankung ergeben und wie diese möglichst ausgeglichen werden sollen.

Zusätzlich zum Antrag wird in der Regel eine fachärztliche Bescheinigung als Nachweis benötigt, um angemessen über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheiden zu können. Innerhalb der Bescheinigung sollte möglichst ausführlich und verständlich geschildert werden,

  • inwiefern sich die Beeinträchtigung auf das Studium und die konkreten Prüfungssituationen auswirkt und
  • wie eine angemessene Kompensation der Beeinträchtigung aus ärztlicher Sicht gestaltet werden kann.

Ein Schwerbehindertenausweis reicht als Nachweis nicht aus und ist auch nicht zwingend erforderlich. Gerne kann aber eine Kopie oder weitere Unterlagen beigefügt werden, wenn diese den Antrag stützen.

Die Entscheidung über die Gewährung des Nachteilsausgleichs erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Die Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung wird am Verfahren beteiligt. Nach erfolgter Entscheidung erhält die oder der Studierende einen schriftlichen Bescheid, auf dem lediglich die Form des Nachteilsausgleichs und nicht die Behinderung oder Erkrankung vermerkt wird.

Wann wird ein Nachteilsausgleich beantragt?

Studierende, die einen Nachteilsausgleich beantragen möchten, sollten sich rechtzeitig vor den Prüfungen mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen. Es empfiehlt sich, einen entsprechenden Antrag spätestens zu Semesterbeginn zu stellen, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags und für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs zur Verfügung steht. Der gewährte Nachteilsausgleich gilt in der Regel für mehrere Semester, sodass nicht für jeden Prüfungszeitraum ein neuer Antrag gestellt werden muss.