Eine schwierige Schwangerschaft, Erziehung und Betreuung eines Kindes oder die Pflege von Angehörigen zählen zu den Gründen, bei denen eine Beurlaubung gewährt werden kann. Die maximale Dauer des gewährten Erziehungsurlaubes sind 6 Semester. Die Beurlaubung wegen einer Schwangerschaft ist nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich, aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
Der Antrag auf ein Urlaubssemester muss für jedes Semester neu gestellt werden.
Kosten: Es müssen auch im Urlaubssemester die Semestergebühren (ohne Semesterticket) gezahlt werden, außer Sie fallen mehr als einen Monat wegen Krankheit oder Mutterschutz aus (§1 3c Gebührenordnung STWDO). In diesem Falle legen Sie bitte beim Antrag auf das Urlaubssemester entsprechende Atteste und den Nachweis über den Entbindungstermin und die Geburtsurkunde vor.
Das BAföG-Amt sollte über eine Beurlaubung umgehend informiert werden, da es ab dem vierten Monat während dieser Zeit keine BAföG-Zahlungen gibt (§ 15 Abs. 2a BAföG) und bereits erfolgte Zahlungen zurückerstattet werden müssen.
Studierende Eltern, die sich zur Betreuung eines Kleinkindes beurlauben lassen, haben unter entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II > siehe „Finanzierung des Studiums“. In jedem Fall ist es wichtig, eine individuelle Beratung durch die Studierenden-Servicebüros in Anspruch zu nehmen.