Studienvorbereitung:
Finanzielles
Beiträge und Gebühren: Erklärungen und Rechtsgrundlagen
Allgemein Beiträge und Gebühren
Sozial- und Studierendenschaftsbeitrag („Semesterbeitrag“)
Von allen eingeschriebenen Studierenden wird aufgrund § 12 des Studierendenwerksgesetzes ein sogenannter "Sozialbeitrag" erhoben, der den Studierendenwerken für ihre Aufgaben zufließt.
Die Studierendenschaft erhebt für Aufgaben der studentischen Selbstverwaltung ebenfalls einen Beitrag von ihren Mitgliedern. Die Beiträge der Studierendenschaft sind gemäß § 57 Hochschulgesetz in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt. Hinzu kommt für die Studierenden der Standorte Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid und Soest der Beitrag für das Semesterticket.
Einen vorbereiteten Zahlschein erhalten Sie im Rahmen des Einschreibungsverfahrens nach erfolgter Bearbeitung Ihres Antrags auf Einschreibung durch das Studierenden-Servicebüro oder zur Rückmeldung zum jeweiligen Semester.
Erstattung gezahlter Beiträge
Eine Rückzahlung des Sozial- und Studierendenschaftsbeitrages - ggf. auch der Materialbezugsgebühr - ist nur möglich, wenn die Exmatrikulation (Eingang des Antrags), die Beurlaubung (aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz) oder die Versagung der Einschreibung VOR Vorlesungsbeginn für das Semester, für das der Beitrag entrichtet wird, erfolgt.
Der Antrag auf Erstattung ist über das
Online-Portal der Fachhochschule Südwestfalen zu stellen.
Bei einer Exmatrikulation im laufenden Semester (Wintersemster ab 01.09.,Sommersemester ab 01.03.) kann nur eine anteilige Erstattung des zweckgebundenen Beitrags für das Ticket über den AStA erfolgen. Den Antrag finden Sie auf der Internetseite des AStA. Bitte reichen Sie diesen Antrag auch beim AStA ein.
Beitragsordnungen
Beitragsordnung der Studierendenschaft der FH SWF
Beitragsordnung vom 26. September 2024
Beitragsordnung des Studierendenwerks Dortmund
Beitragsordnung des Studierendenwerks Dortmund vom 9. Dezember 2022
Weiterbildungsbeiträge Verbundstudium
Materialbezugsgebühr
An den am Verbundstudium beteiligten Fachhochschulen wird von den in einem Verbundstudiengang eingeschriebenen Studierenden oder zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Materialbezugsgebühr erhoben. Die Materialbezugsgebühr ist eine pauschalisierte Standardgebühr, die auf die Studiendauer umgelegt wurde und fällt daher grundsätzlich jedes Semester an. Hierbei ist es irrelevant, ob in dem jeweiligen Semester Studienmaterialien tatsächlich bezogen werden oder nicht.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich gemäß § 6 StBAG NRW, § 2 Absatz 1 der Fern- und Verbundstudien – RVO NRW in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Gebührensatzung der am Verbundstudium beteiligten Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen über die Erhebung von Gebühren für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Verbundstudien.
Den genauen Text der Gebührensatzung finden Sie hier: Satzung über die Erhebung von Materialbezugsgebühren . Weitere Informationen zur Materialbezugsgebühr können Sie auch auf den Seiten des Instituts für Verbundstudien einsehen.
Bei Bedürftigkeit kann die Gebühr auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Für den Antrag auf Ermäßigung / Erlass ist zu beachten:
- Form: formloser, schriftlicher Antrag
- Frist: innerhalb der Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters
- Beizufügende Unterlagen: Die für die Bedürftigkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen (Festsetzungsbescheid über Leistungen nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder Förderungsbescheid nach BAföG für das beantragte Semester oder Leistungsbescheid bei Arbeitslosigkeit/Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nach SGB III) sind in beglaubigter Form beizufügen
Bedürftig sind Studierende mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
- laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhalten oder
- Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das Semester erhalten, für das Gebührenermäßigung beantragt wird oder
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nach dem Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung – erhalten und diese Leistungen die Höhe der Regelsätze nicht übersteigen, die der Gebührenschuldner als Regelbedarf entsprechend der Regelsatzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 22 Bundessozialhilfegesetz erhalten würde.
Steuerliche Absetzbarkeit
Nach der Broschüre "Einkommen- und Lohnsteuer (Ausgabe 2014)" des Bundesministeriums der Finanzen sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die einen Berufswechsel vorbereitenden Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein weiterbildendes Masterstudium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht. Neben den Aufwendungen, die sich direkt auf die Fortbildung beziehen, wie z. B. Gebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial usw., können auch die durch die Fortbildung veranlassten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
Ersatzleistungen von dritter Seite, z. B. vom Arbeitgeber, müssen jedoch von den Aufwendungen abgezogen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen.
Beitragsordnungen
Beitragsordnung für den Studiengang Technik- und Unternehmensmanagement (berufsbegleitender weiterbildender Master-Verbundstudiengang) - Studierende mit Studienstart AB dem WiSe 24/25
Beitragsordnung für den Studiengang Technik- und Unternehmensmanagement (berufsbegleitender weiterbildender Master-Verbundstudiengang) - Studierende mit Studienstart VOR dem WiSe 24/25
Beitragsordnung des weiterbildenden Verbundstudiengangs Wirtschaftsrecht