Ihr/e Angehörige/r erhält auf Antrag ab Pflegegrad 1 Hilfe von der Pflegeversicherung. Diese decken in der Regel nur einen Teil der Ausgaben. Kann Ihr/e Angehörige/r die (restlichen) Pflegekosten nicht selbst tragen, kann beim Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Rechtliche Grundlage:
SGB XII § 61-66
Das Sozialamt überprüft, ob eine Bedürftigkeit vorliegt. Ihr/e Angehörige/r ist verpflichtet, sein/ihr gesamtes Einkommen einzusetzen, um die Pflegekosten zu decken. Zum Einkommen gehören die Rente und sonstige Einkünfte. Auch das Vermögen muss bis auf einen Freibetrag von 2.600 Euro, bei Ehepaaren 3.214 Euro, herangezogen werden. Das Sozialamt kann auch verlangen, dass Schenkungen, etwa die Übertragung eines Hauses, rückgängig gemacht werden, wenn diese weniger als zehn Jahre zurückliegen.
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, zahlt das Sozialamt vorläufig "Hilfe zur Pflege", um die Versorgung sicherzustellen.
Es wendet sich dann an die Angehörigen und prüft, ob diese unterhaltspflichtig sind (sog. Elternunterhalt) und einen Teil der Kosten tragen müssen. Eine Unterhaltspflicht besteht nur dann, wenn Sie leistungsfähig und trotzdem in der Lage sind, Ihren eigenen Unterhalt zu bestreiten. Es steht unterhaltspflichtigen Angehörigen ein monatlicher Betrag als Eigenbedarf zu, abhängig von der Familiensituation. Eine erste Einschätzung kann man mit dem
Unterhaltsrechner treffen. Lassen Sie sich aber bei einer Unterhaltspflicht unbedingt von geschulten PflegeberaterInnen beraten!