Voraussetzungen*
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife, der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) oder durch eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Als besondere Einschreibungsvoraussetzung wird je nach Qualifikation der Nachweis einer praktischen Tätigkeit (Praktikum) gefordert.
Das Praktikum ist / Die Praktika sind spätestens bis zur Rückmeldung zum 3. Semester durch Praktikumsbescheinigungen (Zeugnisse) nachzuweisen. Diese Bescheinigungen müssen die Zeiten und die Art der Tätigkeiten in den folgend aufgeführten Bereichen enthalten.
Auf die Praktika werden Zeiten einer einschlägigen Berufsausbildung und Berufstätigkeit, einschlägiger Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung der Klasse 11 der Fachoberschule und einschlägiger Tätigkeiten im Rahmen eines einjährig gelenkten Praktikums auf Antrag ganz oder teilweise angerechnet. Über die Anrechnung entscheidet der Dekan.
Das kaufmännische Praktikum muss mindestens zwei der folgenden fünf Tätigkeitsbereiche abdecken, wobei die Tätigkeit pro Bereich eine Woche nicht unterschreiten soll:
- Beschaffungswesen, Materialwirtschaft, Logistik
- Fertigungsplanung, Organisation
- Rechnungswesen, Finanzwirtschaft
- Vertrieb, Marketing und
- Informationstechnik.
Das informationstechnische Praktikum muss mindestens drei der folgenden fünf Tätigkeitsbereiche abdecken, wobei die Tätigkeit pro Bereich zwei Wochen nicht unterschreiten soll:
- Programmerstellung
- Hardwareeinsatz
- Netzwerkmanagement, DV-Organisation
- Maschinelle Arbeitstechniken, zum Beispiel an CNC Maschinen
- Montage von Maschinen, Geräten und Anlagen
- Automatisierungstechnik und
- Qualitätskontrolle
Die Praktika müssen spätestens bis zum Semesterbeginn des dritten Studiensemesters nachgewiesen werden. Dieser Zeitpunkt kann im begründeten Ausnahmefall auf Antrag an das Studierenden-Servicebüro bis höchstens zum Beginn der Vorlesungen des vierten Studiensemesters verschoben werden. Wird der Nachweis des Fachpraktikums nicht rechtzeitig erbracht, kann das Studium nicht fortgesetzt werden.
*) Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Angaben der
jeweils gültigen Prüfungsordnung.