FAQ zum Auswahlverfahren
Hier finden Sie FAQs zur Bewerbung für einen NC-Studiengang.
FAQ für Auswahlverfahren
Fragen rund um die Hochschulzugangsberechtigung (HZB) hochschulzugangsberechtigung
Habe ich Nachteile, wenn ich keine allgemeine Hochschulreife besitze?
Nein. Jede*r, die*der eine Hochschulzugangsberechtigung (HZB) besitzt, die zum Studium im gewünschten Studiengang berechtigt, nimmt mit den gleichen Voraussetzungen am Verfahren teil. Es ist somit z. B. unerheblich, ob ein Abitur oder ein Fachabitur vorliegt bzw. ob die HZB an einem Gymnasium oder an einem Berufskolleg erworben wurde.
Ich besitze mehr als eine Hochschulzugangsberechtigung (HZB)?
Besitzt ein*e Bewerber*in mehr als eine Hochschulzugangsberechtigung (HZB), so gilt diejenige HZB, die in der Online-Bewerbung einem Studiengang zugeordnet wurde. Die Angaben zur Durchschnittsnote und zum Datum der HZB müssen der zugeordneten HZB entsprechen.
Ich erhalte meine vollständige Hochschulzugangsberechtigung erst nach dem 15.07.
Sofern das Datum der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) auf den 15.07. oder ein früheres Datum lautet, können Sie sich trotzdem bewerben. Ist die HZB nach dem 15.07. datiert, können sie am Vergabeverfahren für das laufende Wintersemester leider nicht teilnehmen.
Ist Ihre Hochschulzugangsberechtigung von einem schulischen und einem praktischen Teil abhängig, muss der schulische Teil spätestens auf den 15.07. datiert sein. Der praktische Teil kann noch bis spätestens zum 30.09. nachgereicht werden, sofern mit dem Schulzeugnis eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die bestätigt, dass die fachpraktische Ausbildung spätestens am 30.09 abgeschlossen sein wird.
Datum der Hochschulzugangsberechtigung
Das Datum der Hochschulzugangsberechtigung ist das Datum, dass auf Ihrem Abiturzeugnis oder auf dem Zeugnis Ihrer Fachhochschulreife oder Ihrer Aufstiegsfortbildung angegeben wird. Wenn Ihre Hochschulzugangsberechtigung aus einem schulischen und einem praktischen Teil besteht, geben sie bitte das Datum des Bestehens des praktischen Teils an.
Fragen rund um das Bewerbungsverfahren bewerbungsverfahren
Ab wann und wie lange kann ich mich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben?
Die Online-Bewerbung für das Wintersemester wird voraussichtlich Anfang Juni freigeschaltet. Die Bewerbungsfrist endet am 15.07. Bis zum 15.07. müssen auch sämtliche Sonderanträge einschließlich der Nachweise im Bewerbungsportal hochgeladen worden sein.
Es macht keinen Unterschied, ob Sie sich zu Beginn oder erst gegen Ende der Bewerbungsfrist bewerben. Bitte bewerben Sie sich daher erst, wenn Ihnen alle relevanten Daten bekannt sind. Sie können Ihren abgegebenen Antrag nicht mehr ändern!
Internationale Bewerber*innen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bewerben sich über uni-assist ab Anfang März bis spätestens zum 15.07. Informationen zum Bewerbungsverfahren über uni-assist erhalten Sie hier
Reicht eine Online-Bewerbung?
Bewerben können Sie sich über unser Online-Bewerbungsportal, welches voraussichtlich ab Anfang Juni für das Wintersemester freigeschaltet wird. Grundsätzlich ist eine Bewerbung über dieses Online-Portal ausreichend. Sollten Sie Sonderanträge gestellt habe (Härtefall, Verbesserung Note, Zweitstudium…) müssen die entsprechenden Nachweise ebenfalls bis zum Bewerbungsfristende eingehen. Bitte laden Sie die benötigten Nachweise im Online-Bewerbungsportal bis spätestens zum Bewerbungsfristende hoch. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht ausreichend. Über gesonderte Anträge werden Sie innerhalb des Bewerbungsverfahrens informiert.
Gibt es eine Altersbeschränkung?
Wer bis zum 15.07. das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatz VVO NRW) nur am Verfahren beteiligt, „wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.“ Eine schriftliche Begründung nebst entsprechender Nachweise muss spätestens bis zum Bewerbungsfristende im Onlineportal der Fachhochschule Südwestfalen hochgeladen werden.
Ich bin zu Beginn des Studiums noch minderjährig. Darf ich mich trotzdem bewerben?
Mit der Einschreibung erhalten Sie gemäß § 48 Absatz 1 Hochschulgesetz „die Befugnis, im Rahmen ihres Studiums alle verwaltungsrechtlichen Handlungen vorzunehmen“. Zu den Befugnissen zählen z.B. Zahlungen, Entgegennahme des Studierendenausweises oder des Semestertickets, Nutzung der Hochschulbibliothek und der Campus-IT einschließlich Internet unter Anerkennung der jeweiligen Benutzungsordnungen, An- und Abmeldung zu Prüfungen, Exkursionen etc.
Mit der Annahmeerklärung muss jedoch eine Vollmacht des / der Erziehungsberechtigten übersandt werden. Ein Muster für eine entsprechende Bevollmächtigung finden Sie hier:
Vollmacht PDF
Was zählt zu den Diensten?
Als Dienst gilt
- ein Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz bis zur Dauer von drei Jahren,
- ein Zivildienst sowie andere Dienste im Ausland gemäß § 14 b Zivildienstgesetz - ZDG,
- ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, der Europäische Freiwilligendienst, der Internationale Jugendfreiwilligendienst, der Bundesfreiwilligendienst, die Dienste „Weltwärts“ und „Kulturwelt“
- ein mindestens einjähriger Dienst als Entwicklungshelfer,
- eine Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Bei EU-Ausländern und Bildungsinländern wird entweder ein in Deutschland oder auch ein im Ausland geleisteter Dienst (sofern er einem deutschen Dienst gleichwertig ist) berücksichtigt. Auch bei Deutschen, die gleichzeitig eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder besessen haben, wird ein im Ausland geleisteter Dienst berücksichtigt, sofern er mit einem deutschen Dienst gleichwertig ist.
Die Betreuung/Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann nur dann als Dienst anerkannt werden, wenn sie in ihrem Umfang und ihrer Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist. Die Betreuung/Pflege muss mit einer eigenhändigen schriftlichen Erklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers nachgewiesen werden, aus der hervorgeht, dass diese vollzeitbeanspruchende Tätigkeit von ihr/ihm selbst ausgeübt wurde. Darüber hinaus sind im Falle der Betreuung/Pflege eines Kindes alle Belege beizufügen, die Aufschluss über die Betreuungsbedürftigkeit geben (z.B. Geburtsurkunde, Meldebescheinigung, ärztliches Attest). Im Falle der Betreuung/Pflege eines sonstigen Angehörigen ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die über Grund und Umfang der Pflegebedürftigkeit Aufschluss geben muss, sowie eine Meldebescheinigung der pflegebedürftigen Person. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaubhaft ergeben, dass die Betreuung/Pflege in dem angegebenen Umfang ausgeübt wurde.
Besonderheiten für Masterstudiengänge
An der Fachhochschule Südwestfalen gibt es zurzeit keine zulassungsbeschränkten Masterstudiengänge.
Wie läuft das Auswahlverfahren ab?
Im Rahmen eines örtlichen Auswahlverfahrens werden von den festgesetzten Zulassungszahlen des jeweiligen Studiengangs zunächst Quoten u.a. für ausländische Studienbewerber*innen, Minderjährige, Zweitstudienbewerber*innen, Härtefälle abgezogen. Nach Abzug dieser Quoten werden Ranglisten zu 20 % nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung) und zu 80 % nach der hochschuleigenen Quote erzeugt. Die Studienplätze nach der hochschuleigene Quote werden zu 75 % nach der um die Wartezeit verbesserten Note und zu 5 % für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vergeben.
Rangliste nach Qualifikation
Im Auswahlverfahren werden 20 % der Studienplätze (nach Abzug der Vorab-Quoten) nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) vergeben. Sollte die HZB aus einem schulischen und einem praktischen Teil bestehen, so berechnet sich die Durchschnittsnote nur nach dem schulischen Teil. Die Durchschnittsnote muss auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen sein. Kann eine Note nicht nachgewiesen werden, so muss diese mit 4,0 angegeben werden. Bei gleicher Durchschnittsnote erhält der*die Bewerber*in den Vorzug, der*die einen Dienst abgeleistet hat und schließlich das Los.
Rangliste nach hochschuleigener Quote
Im Auswahlverfahren werden 80 % der Studienplätze (nach Abzug der Vorab-Quoten) nach dem Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Hier gibt es an der Fachhochschule Südwestfalen 2 Unterquoten und zwar einmal 75 % nach der um die Wartezeit verbesserten Durchschnittsnote und 5 % für in der beruflichen Bildung Qualifizierte.
Um die Wartezeit verbesserte Durchschnittsnote:
Je Wartesemester (Halbjahre zwischen dem Erreichen Ihrer Hochschulzugangsberechtigung und Bewerbung) wird die Durchschnittsnote um 0,1 je Wartesemester gesenkt, maximal 7 Wartesemester werden dabei berücksichtigt.
In der beruflichen Bildung Qualifizierte:
Hierzu zählen Absolventen einer Aufstiegsfortbildung (Meister/Techniker) ohne Fachhochschulreife sowie fachtreue Bewerber*innen. Teilnehmer an einer Zugangsprüfung nehmen mit dem Ergebnis der Zugangsprüfung am Auswahlverfahren teil.
Der Rang hängt also von der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) ab. Sollte die HZB aus einem schulischen und einem praktischen Teil bestehen, so berechnet sich die Durchschnittsnote nur nach dem schulischen Teil. Die HZB muss auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen sein. Kann eine Note nicht nachgewiesen werden, so muss diese mit 4,0 angegeben werden. Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet zunächst ein abgeleisteter Dienst und schließlich das Los.
Ich leiste einen (freiwilligen) Dienst, bzw. habe einen abgeleistet. Kann ich bevorzugt zugelassen werden?
Sofern Sie zu Beginn oder während eines Dienstes eine Zulassung erhalten haben oder, wenn der Studiengang zu Beginn des Dienstes zulassungsfrei war, erhalten hätten, können Sie auf Antrag bevorzugt zugelassen werden. Der Antrag auf bevorzugte Zulassung muss spätestens zum zweiten Bewerbungstermin nach Dienstende erfolgen.
Bitte bewerben Sie sich über das Online-Tool innerhalb der Bewerbungsphase von Anfang Juni bis spätestens zum 15.07. Gleichzeitig beantragen Sie bitte ebenfalls die bevorzugte Zulassung und laden Ihre Nachweise (Dienst und Rückstellungsbescheid) bis zum Bewerbungsfristende auf dem Online-Bewerbungsportal hoch.
Sofern der Dienst bis zur Bewerbung noch nicht beendet ist, reichen Sie bitte eine Bestätigung ein, dass Sie zz. einen Dienst absolvieren und dieser am … enden wird.
Zweitstudienbewerber*innen
Haben Sie bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule (z. B. Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule, Berufsakademie) erfolgreich abgeschlossen, so gelten Sie bei der Bewerbung für einen Bachelor-Studiengang als Zweitstudienbewerber*in. Sofern Sie sich für einen Master-Studiengang bewerben, gelten Sie als Zweitstudienbewerber*in, sofern Sie ein Universitäts-Diplom oder einen Masterabschluss haben. Außerdem bewerben Sie sich bitte als Zweitstudienbewerber*in, sofern Sie einen Bachelor-Abschluss haben und den Master nicht konsekutiv studieren. Für ein Zweitstudium sind bis 3 Prozent der Studienplätze vorgesehen. Die Studienplätze werden nach den Kriterien "Prüfungsergebnis des Erststudiums" und "Gründe für das Zweitstudium" vergeben. Für beide Kriterien werden Punkte angerechnet.
Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut" 4 Punkte
Noten "gut" und "voll befriedigend" 3 Punkte
Note "befriedigend" 2 Punkte
Note "ausreichend" 1 Punkt
Note nicht nachgewiesen 1 Punkt.
1. „zwingende berufliche Gründe” — 9 Punkte;
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
2. „wissenschaftliche Gründe“ — 7 bis 11 Punkte;
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
3. „besondere berufliche Gründe“ — 7 Punkte;
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;
4. „sonstige berufliche Gründe” — 4 Punkte;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;
5. „keiner der vorgenannten Gründe“ — 1 Punkt.
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner
Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Die Punkte für Ihren ersten Abschluss und für Ihre Begründung werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste zur Auswahl für ein Zweitstudium. Bewerberinnen und Bewerber mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor. Nachrangige Kriterien sind Dienst und Los.
Die Begründung für ein Zweitstudium nebst Nachweisen muss bis zum Bewerbungsfristende im Bewerbungsportal hochgeladen werden.
Minderjährigenquote
Wenn Sie zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sein werden und Ihren Hauptwohnsitz bei Ihren Eltern in einem der Ihrem Studienort zugeordneten Kreise bzw. kreisfreien Städte haben, werden Sie in die bevorzugte Quote von 2 % aufgenommen. Innerhalb dieser Quote werden die vorhandenen Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote, Dienst) vergeben. Diese Quote stellt eine zusätzliche Chance dar, wenn Sie nicht in einer vorrangigen Hauptquote einen Studienplatz erhalten haben.
Den offiziellen Vorlesungsbeginn finden Sie hier: Vorlesungszeiten
Zugeordnete Städte und Kreise für folgende Standorte:
Hagen: Dortmund, Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Unna
Iserlohn: Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Oberberg. Kreis,Olpe, Soest, Unna
Meschede: Hochsauerlandkreis, Höxter, Märkischer Kreis, Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest
Soest: Hamm, Gütersloh, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Paderborn, Soest, Unna, Warendorf
Sonderantrag „Außergewöhnliche Härte“
Bis zu 5 Prozent der Studienplätze werden für Fälle außergewöhnlicher Härte vorgehalten. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Beachtung der Auswahlkriterien (z. B. Durchschnittsnote, Wartezeit) unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerber*innen. Der Antrag kommt daher nur für wenige Personen in Betracht. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in Ihrer Person so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es Ihnen auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen.
Die weitreichende Bedeutung einer positiven Härtefallentscheidung für diejenigen, die wegen der Besetzung der Studienplätze durch Härtefälle nicht mehr nach den allgemeinen Auswahlkriterien zugelassen werden können, machen eine besonders kritische Prüfung der vorgetragenen Begründungen und der vorgelegten Nachweise notwendig.
In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Härtefallantrag in der Regel stattgegeben werden.
1. Besondere gesundheitliche Gründe, die die sofortige Zulassung erfordern:
1.1 Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (fachärztliches Gutachten).
1.2 Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (fachärztliches Gutachten).
1.3 Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten (fachärztliches Gutachten).
1.4 Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich (fachärztliches Gutachten).
1.5 Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege (fachärztliches Gutachten).
1.6 Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; dadurch Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit (fachärztliches Gutachten).
zu Nummern 1.1 - 1.6:
Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die in der jeweiligen Nummer genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
2. Besondere familiäre oder soziale Gründe, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
3. Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem gewählten Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigungen über die Spätaussiedlung und Bescheinigung der Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland).
4. Frühere Zulassung für den jetzt beantragten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat, und früherer Zulassungsbescheid).
5. In der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende besondere soziale oder familiäre Gründe, die einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern; dabei bleiben Gründe außer Betracht, deren Geltendmachung bereits in dem Vergabeverfahren möglich gewesen wäre, das zur Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers geführt hatte (Nachweis der aktuellen Einschreibung für den gewünschten Studiengang an einer deutschen Hochschule und geeigneter Nachweis der Gründe für den Studienortwechsel).
Den Nachweis laden Sie bitte vor Abgabe der Bewerbung im Online-Bewerbungsportal bis zum Bewerbungsfristende hoch.
Nachteilsausgleich „Verbesserung der Durchschnittsnote“
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die eine*n Bewerber*in gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z. B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote am Vergabeverfahren beteiligt.
Wollen Sie einen Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote stellen, müssen Sie zum Nachweis des Leistungsverlaufs beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse beifügen.
Ferner muss als weiterer Nachweis ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrerinnen oder Lehrer) beigebracht werden. Denn nur die Schule kann beurteilen, ob und in welchem Umfang sich die belastenden Umstände auf Ihre schulischen Leistungen ausgewirkt haben. Fordern Sie das Gutachten so frühzeitig wie möglich an, damit Ihre Schule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann. Welchen Inhalt das Schulgutachten haben muss und welche Anforderungen an das Gutachten gestellt werden, bestimmen besondere Grundsätze, die bei Bedarf an der Fachhochschule Südwestfalen erhältlich sind. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlage beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten.
In den nachfolgenden, beispielhaft genannten Fällen, kann einem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote in der Regel stattgegeben werden.
1. Besondere soziale Gründe.
1.1 Besondere gesundheitliche Gründe.
1.1.1 Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten).
1.1.2 Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes).
1.1.3 Längere schwere Behinderung oder Krankheit, soweit nicht durch Nummern 1.1.1 oder 1.1.2 erfasst (fachärztliches Gutachten).
1.1.4 Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Gründe (fachärztliches Gutachten).
1.1.5 Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes).
1.2 Besondere wirtschaftliche Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
1.3 Sonstige vergleichbare besondere soziale Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
2. Besondere familiäre Gründe:
2.1 Versorgung eigener minderjähriger Kinder in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, (Geburtsurkunden der Kinder).
2.2 Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegestufe II oder III nach dem Sozialgesetzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit).
2.3 Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit der*m Bewerber*in in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Geburtsurkunden der Geschwister).
2.4 Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern die*der Bewerber*in zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand).
2.5 Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern).
2.6 Sonstige vergleichbare besondere familiäre Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
4. Sonstige vergleichbare besondere Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
Den Nachweis laden Sie bitte vor Abgabe der Bewerbung im Online-Bewerbungsportal hoch.
Nachteilsausgleich „Verbesserung der Wartezeit“
Im Rahmen der Auswahl nach der hochschuleigenen Quote kommt es auf die Anzahl der Halbjahre an, die seit dem Erwerb der Studienberechtigung (z. B. Abitur) verstrichen sind. Es können jedoch Umstände vorliegen, die den Erwerb der Studienberechtigung verzögert haben. Die*der Bewerber*in wird dann weniger Wartezeit vorweisen. In diesem Fall wird bei der Auswahl nach Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung zugrunde gelegt. Die*der Bewerber*in nimmt also an der Auswahl mit einer Wartezeit teil, die voraussichtlich ohne die Verzögerungen erreicht worden wäre.
Auch hier gilt, dass der Nachweis des Antragsgrundes für eine Anerkennung des Antrages allein nicht ausreicht. Deshalb müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat. Diesen Nachweis können Sie durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege führen.
In den folgenden, beispielhaft genannten Fällen kann einem Antrag auf Verbesserung der Wartezeit in der Regel stattgegeben werden.
1. Besondere soziale Gründe:
1.1 Besondere gesundheitliche Gründe.
1.1.1 Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht (fachärztliche Gutachten).
1.1.2 Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes).
1.1.3 Längere schwere Behinderung oder Krankheit, soweit nicht durch Nummer 1.1.1 oder 1.1.2 erfasst (fachärztliches Gutachten).
1.1.4 Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Gründe (fachärztliches Gutachten).
1.1.5 Schwangerschaft der Bewerberin während der Schulzeit (ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes).
1.2 Besondere wirtschaftliche Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
1.3 Sonstige vergleichbare besondere soziale Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
2. Besondere familiäre Gründe:
2.1 Versorgung eigener minderjähriger Kinder während der Schulzeit (Geburtsurkunden der Kinder).
2.2 Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern während der eigenen Schulzeit (Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegestufe II oder III nach dem Sozialgesetzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit).
2.3 Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber während der eigenen Schulzeit in häuslicher Gemeinschaft lebten (Geburtsurkunden der Geschwister).
2.4 Verlust eines Elternteils oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand).
2.5 Mehrmaliger Schulwechsel wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern).
2.6 Sonstige vergleichbare besondere familiäre Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
4. Sonstige vergleichbare besondere Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
Den Nachweis laden Sie bitte vor Abgabe der Bewerbung im Online-Bewerbungsportal hoch.
Wann und wie erfahre ich, ob ich zugelassen wurde?
Nach der Bewerbungsphase werden die Ranglisten bei hochschulstart.de freigegeben. Sie erhalten dann ein Zulassungsangebot oder, wenn es sich um die Bewerbung mit der höchsten Priorisierung handelt, direkt eine Zulassung. Hochschulstart wird Sie entsprechend per E-Mail informieren. Bitte stellen Sie daher sicher, dass Sie Ihre E-Mails regelmäßig abrufen. Bitte überprüfen Sie sicherheitshalber auch Ihren Spam-Ordner. Sofern Sie ein Zulassungsangebot bei hochschulstasrt.de angenommen haben oder eine Zulassung erhalten haben, erhalten Sie einen Zulassungsbescheid im Portal von hochschulstart.de.
Informationen zu den Bescheiden finden Sie auf den Informationsseiten von hochschulstart.de
Innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Frist müssen Sie nun im Bewerbungsportal der Fachhochschule Südwestfalen die Immatrikulation (Einschreibung) zunächst online beantragen, die für die Immatrikulation relevanten Unterlagen hochladen und die Richtigkeit Ihrer Angaben versichern. Sollten Sie die Frist zur Beantragung der Immatrikulation, das Hochladen der Unterlagen oder das Setzen des Hakens bei "Versicherung_der_Richtigkeit" versäumen, verlieren Sie Ihren Studienplatz!
Werden Zulassungen nicht angenommen oder sind Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums nicht erfüllt, bleiben oder werden Studienplätze frei und der Studiengang mit freien Plätzen nimmt am koordinierten Nachrückverfahren bei hochschulstart.de teil.
Was mache ich, wenn ich im Urlaub bin, wenn ich eine Zulassung erhalte?
Bitte bevollmächtigen Sie bei Abwesenheit eine Vertrauensperson, die ggf. den Studienplatz in Ihrem Namen für Sie annimmt, indem sie den Immatrikulationsantrag für Sie abgeben darf. Mit dem schriftlichen Immatrikulationsantrag müssen dann die Bevollmächtigung sowie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen im Online-Bewerbungsportal der Fachhochschule Südwestfalen hochgeladen werden. Ein Muster für eine entsprechende Bevollmächtigung finden Sie hier:
Vollmacht PDF
Sofern Sie oder die bevollmächtigte Person die Annahmefrist versäumen, ist der Studienplatz unwiderruflich weg.
Fragen betreffend internationale Bewerber*innen, bzw. Bewerber*innen mit internationalen Abschlüsseninternationale
Wer ist deutschen Bewerber*innen gleichgestellt?
Kurzübersicht:
- Deutsche HZB
- Bewerber*innen aus EU-Land, Island, Liechtenstein oder Norwegen
- Der*die Bewerber*in wohnt in Deutschland und hat Familienangehörige:
- Diese*r Familienangehörige*r ist Staatsbürger*in eines EU-Staates, Island, Liechtenstein oder Norwegen und arbeitet in Deutschland bzw. hat in Deutschland gearbeitet
- Familienangehörige in diesem Sinne sind:
- Eltern
- Ehepartner
- eingetragene Lebenspartner
- Eltern des Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners, sofern diese dem Bewerber / der Bewerberin Unterhalt gewähren
- Kinder, sofern diese der*dem Bewerber*in Unterhalt gewähren
- Kinder der*des Ehepartner*in / eingetragenen Lebenspartner*in, sofern diese der*dem Bewerber*in Unterhalt gewähren
Folgende ausländische Staatsangehörige und Staatenlose sind im Zulassungsverfahren den deutschen Bewerber*innen gleichgestellt:
- Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (Abitur oder Fachhochschulreife) erworben haben, auch wenn es sich um eine deutsche Schule im Ausland handelt, sofern die Hochschulzugangsberechtigung nach deutschem Recht erworben wurde.
- Staatsangehörige aus einem EU-Land, Island, Liechtenstein oder Norwegen.
- In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wohnende Bewerber und Bewerberinnen deren Eltern Staatsangehörige aus einem EU-Land, Island, Liechtenstein oder Norwegen sind und in der BRD arbeiten bzw. gearbeitet haben.
- In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wohnende Personen deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Staatsangehörige aus einem EU-Land, Island, Liechtenstein oder Norwegen sind und in der BRD arbeiten bzw. gearbeitet haben.
- In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wohnende Personen, sofern die Eltern des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners Staatsangehörige aus einem EU-Land, Island, Liechtenstein oder Norwegen sind und in der BRD arbeiten bzw. gearbeitet haben und von denen Unterhalt gewährt wird.
- In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wohnende Personen deren Kinder Staatsangehörige aus einem EU-Land, Island, Liechtenstein oder Norwegen sind und in der BRD arbeiten bzw. gearbeitet haben und von denen Unterhalt gewährt wird.
- In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wohnende Personen, sofern die Kinder des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners Staatsangehörige aus einem EU-Land, Island, Liechtenstein oder Norwegen sind und in der BRD arbeiten bzw. gearbeitet haben und von denen Unterhalt gewährt wird.
Was muss ich beachten, wenn ich meinen Hochschulzugang (Abitur, Fachabitur…) nicht in Deutschland erworben habe?
Studieninteressierte, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Der Nachweis geschieht z. B. durch die Ablegung der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH-2) oder des „Tests Deutsch als Fremdsprache für Studienbewerber“ (Test-DaF), Niveaustufe 4 in allen Bereichen, nähere Informationen hierzu und eine abschließende Liste der akzeptierten Sprachnachweise finden Sie auf unserer Homepage: Deutschkenntnisse und Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
Wie rechne ich meine ausländische Durchschnittsnote ins deutsche System um?
Sofern Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Nordrhein-Westfalen oder im Ausland wohnen (nicht in einem anderen Bundesland) beantragen Sie die Anerkennung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Matura, Baccalaureat…) bitte bei der Bezirksregierung in Düsseldorf. Bitte geben Sie an, dass Sie sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben und deshalb auch die Umrechnung Ihrer Note ins deutsche System erforderlich ist.
Sofern Sie nicht zu der oben genannten Gruppe zählen, aber eine EU-Staatsangehörigkeit zzgl. Island, Liechtenstein und Norwegen besitzen und sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben, füllen Sie bitte einen Anerkennungsantrag PDF aus. Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag nebst der benötigen Unterlagen zur Umrechnung übersenden Sie bitte an:
Fachhochschule Südwestfalen
Studierenden-Servicebüro Iserlohn
Frauenstuhlweg 31
58644 Iserlohn
Zu Ihrer Information können Sie Ihre Note zusätzlich selbst ins deutsche Notensystem umrechnen. Dazu müssen Sie neben Ihrer Durchschnittsnote wissen, welche Höchstnote in Ihrem Notensystem möglich gewesen wäre und welches die schlechteste Note gewesen wäre, mit der Sie gerade noch bestanden hätten. Sodann können sie diese Werte in die unten stehende Tabelle eintragen (blaue Zeile) und erhalten das Ergebnis.
Beispiel:
Ihr Notensystem reicht von 1 Punkt bis zu 10 Punkten. Mit 5 Punkten würden Sie eine Prüfung gerade noch bestehen (mit 4 Punkten wären Sie durchgefallen). Sie selbst haben 7,5 Punkte erreicht. Wenn Sie die Werte „10“, „5“ und „7,5“ in die blaue Zeile gesetzt haben, erhalten Sie das Ergebnis „2,5“. Dieses Ergebnis tragen Sie in der Online-Bewerbung dann bitte auch als HZB-Note ein.
Tabelle: Notendurchschnitt nach bayerischer Formel XLS
Darf ich mich für das koordinierte Nachrückverfahren bewerben?
Die Teilnahme am koordinierten Nachrückverfahren ist für alle Bewerber*innen möglich, die Deutschen gleichgestellt sind.
Fragen rund um das dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) dosv
Was ist das dialogorientierte Serviceverfahren?
Das Dialogorientierte Serviceverfahren unterstützt die Hochschulen bei ihren Zulassungsprozessen und trägt zur Vermeidung frei bleibender Studienplätze bei. Ausführliche Informationen zum Dialogorientierten Serviceverfahren erhalten Sie auf der Homepage von Hochschulstart. Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen, hilfreiche Links und Downloads, wie den Flyer.
Wer bewirbt sich nicht über das dialogorientierte Serviceverfahren?
Bewerbungen für höhere Fachsemester erfolgen nicht über das dialogorientierte Serviceverfahren, sondern ausschließlich über das Online-Bewerbungsportal der Fachhochschule Südwestfalen.
Internationale Bewerber*innen für Bachelorstudiengänge, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bewerben sich über die Prüfstelle Uni-Assistin Berlin.
Bewerbungen für einen zulassungsfreien Studiengang erfolgen auch nicht über das dialogorientierte Serviceverfahren, sondern über das Online-Bewerbungsportal der Fachhochschule Südwestfalen.
Wie bewerbe ich mich als Zweitstudienbewerber?
Wenn Sie die Bewerbung starten beachten Sie bitte, dass Sie sich – auch als Zweitstudienbewerber*in – nur für ein Erststudium bewerben können. Als Zweitstudienbewerber*in ist es dann unbedingt erforderlich, nicht nur die Studienjahre, sondern auch die separat gestellte Frage nach einem Abschluss Ihres Erststudiums zu bejahen. Nur so können Sie in die richtige Quote eingeordnet werden. Die Zuordnung einer falschen Quote würde zur Versagung eines Studienplatzes führen.
Wo finde ich Informationen zu den einzelnen Phasen, zur Priorisierung…?
Wir empfehlen dringend, die Informationen gründlich durchzulesen, insbesondere die Hinweise zur Priorisierung.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage der Stiftung für Hochschulzulassung
Was mache ich, wenn ich während der Koordinierungsphasen oder der Entscheidungsphase im Urlaub bin?
Bitte bevollmächtigen Sie bei Abwesenheit eine Vertrauensperson, die ggf. den Studienplatz in Ihrem Namen für Sie annimmt, indem sie den Immatrikulationsantrag für Sie abgeben darf. Mit dem schriftlichen Immatrikulationsantrag müssen dann die Bevollmächtigung sowie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen im Online-Bewerbungsportal der Fachhochschule Südwestfalen hochgeladen werden. Ein Muster für eine entsprechende Bevollmächtigung finden Sie hier:
Sofern Sie oder die bevollmächtigte Person die Annahmefrist versäumen, ist der Studienplatz unwiderruflich weg.
Vollmacht PDF
Sofern Sie oder die bevollmächtigte Person die Annahmefrist versäumen, ist der Studienplatz unwiderruflich weg.
Wann beginnt welche Phase?
- Bewerbungsphase: Mitte Mai bis 15.07.
- Koordinierungsphase: 23.07. bis 21.08.
- Anmeldung zum koordinierten Nachrücken: 25.08. bis 27.08.
- Koordiniertes Nachrücken: 28.08. bis 30.09.
Fragen zum koordinierten Nachrückverfahren nachruck
Was ist das koordinierte Nachrückverfahren?
Sind nach Abschluss des Koordinierungsverfahrens über hochschulstart.de noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, nimmt der Studiengang am
koordinierten Nachrückverfahren teil. Das koordinierte Nachrückverfahren ist ein Nachrückverfahren für Bewerber*innen, die sich bereits beworben, aber noch keinen Studienplatz erhalten haben, sowie ein Losverfahren, für Bewerber*innen, die sich noch nicht für einen Studiengang beworben haben. Informationen zur Teilnahme und zum Ablauf des koordinierten Nachrückverfahrens finden Sie bei
hochschulstart.de.
Welche Studiengänge nehmen am koordinierten Nachrückverfahren teil?
Am koordinierten Nachrückverfahren nimmt der Bachelorstudiengang Wirtschaftspsychologie teil.
Wer nimmt am koordinierten Nachrückverfahren teil?
Am koordinierten Nachrückverfahren nehmen alle Bewerber*innen teil, die während der Bewerbungsphase des Koordinierungsverfahrens form- und fristgerecht ihre Bewerbung durchgeführt und noch keine Zulassung im Koordinierungsverfahren erhalten haben. Ferner können Deutsche und Deutschen Gleichgestellte sich auch für das Losverfahren im Rahmen des koordinierten Nachrückverfahrens bewerben, die sich noch nicht für den gewünschten Studiengang beworben hatten.
Wann findet das koordinierte Nachrückverfahren statt? Wann kann ich eine Zulassung erhalten?
Informationen, wann das koordinierte Nachrückverfahren stattfindet, welche Bewerbungsfristen es gibt und wann Sie einen Zulassungsbescheid erhalten können, finden Sie auf den Seiten von hochschulstart.de.
Fragen zum hochschuleigenen Losverfahren los
Was ist das hochschuleigene Losverfahren?
Sind nach Abschluss des koordinierten Nachrückverfahrens Studienplätze (wieder) verfügbar, so werden diese freien Plätze verlost.
Welche Studiengänge nehmen am hochschuleigenen Losverfahren teil?
Das Auswahlverfahren für das Wintersemester 2021/2022 ist abgeschlossen. Informationen, welche Studiengänge im Wintersemester 2022/2023 am hochschuleigenen Losverfahren teilnehmen, finden Sie hier ab Ende September 2022
Wer darf am hochschuleigenen Losverfahren teilnehmen?
Teilnehmen darf jede*r Bewerber*in (Bildungsinländer*innen), die*der die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums erfüllt. Es müssen dabei sowohl die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (z. B. Hochschulzugangsberechtigung) erfüllt sein also auch die studiengangspezifischen Voraussetzungen (z. B. Praktikum)
Wie nehme ich am hochschuleigenen Losverfahren teil?
Das hochschuleigene Losverfahren erfolgt schriftlich mit einem zur Verfügung gestellten Antragsformular. Dieses Formular muss schriftlich, also auf dem Postweg oder per Telefax eingereicht werden. Eine E-Mail ist nicht ausreichend.
Wann kann ich mich bewerben? Wann kann ich eine Zulassung erhalten?
Um am Losverfahren teilnehmen zu können, übersenden Sie das Antragsformular bitte an:
Fachhochschule Südwestfalen
Studierenden-Servicebüro Iserlohn
Frauenstuhlweg 31
58644 Iserlohn
Alternativ können Sie den Antrag auch faxen an:
02371/566-253
Weitere Fragen weit
Gilt das Auswahlverfahren auch für höhere Fachsemester?
Im Studiengang Wirtschaftspsychologie gibt es ein Auswahlverfahren im höheren FS. Sofern bei diesem Studiengang mehr Bewerbungen vorliegen, als freie Plätze vorhanden sind, findet ein Auswahlverfahren statt.
Erststudium / Konsekutives Studium / Zweitstudium
Erststudium
Alle Studienanfänger*innen und Studierenden, die noch kein Hochschulstudium in Deutschland erfolgreich (d.h. mit Abschluss) absolviert haben.
Konsekutives Masterstudium (nur bei Abschluss "Master" relevant)
Alle Studierenden, die zuvor ein Bachelor-Studium abgeschlossen haben, welches zum ausgewählten Masterstudium berechtigt.
Zweitstudium
Alle Studierenden, die bereits ein Studium an Hochschulen in Deutschland erfolgreich (d.h. mit Abschluss) absolviert haben und nicht konsekutiv studieren. Bewerber*innen, die zuvor einen Uni-Diplom- oder Masterstudiengang abgeschlossen haben, studieren immer im Zweitstudium.
Was bedeutet: „formlos schriftlich“?
Formlos bedeutet, dass Sie einen Antrag frei formulieren können, ohne auf entsprechende Vordrucke zurückgreifen zu müssen.
Schriftlich bedeutet, dass Sie einen Antrag eigenhändig unterschreiben müssen und diesen per Post, per Fax oder persönlich einreichen müssen. Im Bewerbungsverfahren besteht zudem die Möglichkeit die Anträge und Unterlagen im Bewerbungsportal hochzuladen.
Eine E-Mail ist nicht ausreichend.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben gemacht habe?
Sollte sich beim Einschreibungsverfahren herausstellen, dass eine Zulassung nur aufgrund Ihrer falschen Online-Angaben (falsche Note, falsches Datum...) erfolgte, wird die Zulassung unwirksam und es erfolgt keine Einschreibung. Das gleiche gilt, wenn Sie aufgrund falscher Angaben in einer Quote berücksichtigt wurden, für die Sie nicht berechtigt sind (z. B. Zweitstudium nicht angegeben).